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BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …
Auszug aus BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87
Die Beschwerde stützt sich für ihr Begehren ferner auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei "von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planungsentscheidungen (u.a. BVerwGE 48, 56 ff.; BVerwGE 71, 163 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82])" abgewichen.Die weitere Behauptung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das "in BVerwGE 48, 56, 63 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] aufgestellte Abwägungsgebot ... nicht beachtet", trifft nicht zu.
Schließlich kann keine Rede davon sein, daß der Auflagenvorbehalt in Nr. IV 6.4 des angefochtenen Beschlusses dazu diene, ein vorhandenes Abwägungsdefizit entgegen dem in BVerwGE 48, 56 (68) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] Ausgeführten aufzufangen, und damit in Wahrheit einen Interessenkonflikt zu Lasten des Klägers zu 21 unbewältigt zu lassen.
Die Beschwerde übersieht mit diesem Vorbringen, daß das Berufungsgericht insoweit ausgeführt hat, der in Rede stehende Auflagenvorbehalt stelle sicher, daß einer auf die Kompostierungsanlage zurückzuführenden Überschreitung der Immissionsrichtwerte, die sich "mit letzter Sicherheit" nur um den Preis eines kaum mehr vertretbaren Aufwandes ausschließen lasse, auch noch nachträglich begegnet werden könne; ob und unter welchen Umständen derartige Einzel fragen späteren Auflagen vorbehalten werden können, wird in BVerwGE 48, 56 (68) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] nicht erörtert, geschweige denn entschieden.
- BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82
Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen - …
Auszug aus BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87
Die Beschwerde stützt sich für ihr Begehren ferner auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei "von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planungsentscheidungen (u.a. BVerwGE 48, 56 ff.; BVerwGE 71, 163 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82])" abgewichen.Verwendet man ihn in der in BVerwGE 71, 163 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82] definierten Weise, so ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AbfG in diesem Sinne kein Planungsleitsatz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weil die in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe dessen geschützt werden, was das Wohl der Allgemeinheit erfordert, und damit zurücktreten müssen, wenn dies im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 70, 242 [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]).
Wenn im Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.75 - (NJW 1980, 953 [BVerwG 20.07.1979 - 7 CB 21/79]) im Zusammenhang mit § 2 AbfG davon die Rede ist, daß in dieser Vorschrift "Planungsleitsätze" zum Ausdruck kommen, so wird - wie der Zusammenhang ohne weiteres erhellt - der Begriff des Planungsleitsatzes in einem anderen Verständnis, als er BVerwGE 71 163 zugrunde liegt, gebraucht.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1979 liegt - wie schon unter 1 b), bb) ausgeführt - nicht vor, weil in diesem Beschluß der Begriff "Planungsleitsatz" nicht in der Weise verstanden wird, wie dies in BVerwGE 71, 163 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82] geschehen ist.
- BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75
Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG; …
Auszug aus BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87
Sie knüpfen zunächst an die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung an, die streitige Planfeststellung sei eine gemeinnützige im Sinne der in BVerwGE 55, 220 (226) [BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75] für das Wasserrecht entwickelten Grundsätze. - BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83
Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
Auszug aus BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87
Verwendet man ihn in der in BVerwGE 71, 163 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82] definierten Weise, so ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AbfG in diesem Sinne kein Planungsleitsatz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weil die in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe dessen geschützt werden, was das Wohl der Allgemeinheit erfordert, und damit zurücktreten müssen, wenn dies im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 70, 242 [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]).
- BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
Ist Bauschutt Abfall?
Stoffe verlieren deshalb ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, daß sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (so schon BVerwG, Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 7 B 156.87 - n. v.). - VG München, 21.01.2016 - M 17 K 14.5755
Beseitigung von Bauschutt - Störerauswahl
Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87). - VG Gera, 24.08.2017 - 5 K 84/16
Ende der Abfalleigenschaft von Bauschutt
Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (BVerwG…, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 - BVerwGE 92, 353-359, juris Rn. 18 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - 7 B 156.87). - VG München, 06.07.2015 - M 17 S 15.557
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zur Beseitigung von kontaminiertem …
Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87).